Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0209 E 21. Februar 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Macht sich der amtsärztliche Sachverständige die im Vorbefund und -gutachten vertretene Ansicht zu Eigen (hier: fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neorologie und Psychiatrie), die er in sein eigenes Gutachten integriert, stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Vorgutachten schlüssig ist und den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen entspricht (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/11/0256). Für die Überprüfbarkeit der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist es notwendig, dass der Befund all jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung nennt, die für das Gutachten verwendet wurden. Fehlt es daran, belastet dies das Sachverständigengutachten mit einem wesentlichen Mangel.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110152.L02