Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/07/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/07/0137

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070137.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1997070137_19980115X01

Rechtssatz für 2003/07/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/07/0021

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070021.X05

Im RIS seit

31.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2003070021_20050915X05

Rechtssatz für 2003/07/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/07/0022

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070022.X05

Im RIS seit

19.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2003070022_20050915X05

Rechtssatz für 2005/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16981 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/07/0118

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X03

Im RIS seit

31.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2005070118_20060706X03

Rechtssatz für 2006/07/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2006/07/0118

Entscheidungsdatum

21.06.2007

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

DMG 1994 §19 Abs1 Z1 lita;
VStG §27 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1 (Hier zweiter und dritter Satz: Die dem Besch spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG iVm § 19 Abs 1 Z 1 lit a DMG 1994 (Inverkehrbringen eines den Grenzwert für den Schwermetallgehalt überschreitenden Düngemittels) ist als im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft M verübtes Begehungsdelikt anzusehen. Davon ausgehend wurde gemäß § 27 Abs 1 VStG zu Recht die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft M angenommen. Auf den in einem anderen Verwaltungssprengel gelegenen Sitz der Unternehmensleitung kommt es bei dieser Konstellation nicht an (Hinweis E 25.2.2003, 2001/10/0257).)

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070118.X01

Im RIS seit

23.07.2007

Dokumentnummer

JWR_2006070118_20070621X01

Rechtssatz für Ra 2026/02/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0067

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein

entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln

sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur

Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz

der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende

Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L02

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020067_20260421L02