Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein

entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln

sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur

Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz

der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende

Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L02