Verwaltungsgerichtshof
21.04.2026
Ra 2026/02/0067
GRS wie 97/07/0137 E 15. Jänner 1998 RS 1
Für die örtliche Zuständigkeit ist grundsätzlich allein
entscheidend, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln
sollen. Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur
Verantwortung gezogen, wird als Tatort im Regelfall der Sitz
der Unternehmensleitung anzunehmen sein. Auf das betreffende
Tatbild ist hiebei stets Bedacht zu nehmen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020067.L02