Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/06/0143
Entscheidungsdatum
18.06.2003
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/06/0149 E 27. April 2000 RS 5
(hier: das der Begründung des angefochtenen Bescheides der
belangten Behörde zugrundegelegte schall- und ablufttechnische
Sachverständigengutachten enthält u.a. keine Stellungnahmen zu der
Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei wegen der spezifischen
örtlichen Verhältnisse auch mit Schallreflexionen zu rechnen, die
dann im Ergebnis zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn
führen könnten. In ihrer Berufung weist die Beschwerdeführerin
noch detaillierter darauf hin, aus welchen Gründen sie die
Schlüssigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens bezweifelt.
Die belangte Behörde hat keine Ergänzung dieser gutachterlichen
Äußerung eingeholt, was insbesondere im Hinblick auf die geltend
gemachten Gutachtensmängel, wie unrepräsentative Messungszeiten
insbesondere unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen
Grenzbelastung, der mangelnden Aktualität des Messungszeitraums,
der durch die Innenhofsituation bedingten möglichen
Schallreflexionen, erforderlich gewesen wäre.)
Stammrechtssatz
Zwar liegt ein Begründungsmangel eines Bescheides nicht bereits dann vor, wenn die Behörde lediglich ausführt, dass das Gutachten, das ihr als Entscheidungsgrundlage gedient hat, schlüssig, widerspruchsfrei und den Denkgesetzen entsprechend sei, ohne selbst näher darzutun, woraus sich diese Schlüssigkeit ergebe, doch muss das entscheidungswesentliche Gutachten tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar sein. Nur in diesem Falle kann der Hinweis in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf im Einzelfall ausreichen (hier: die Begründung des von der Berufungsbehörde bestätigten "berichtigten" Bescheides bezieht sich nur auf ein von mehreren voneinander abweichenden Gutachten, enthält aber keinerlei Auseinandersetzung mit den - nicht einmal nach Datum, Name des Gutachters oder Ordnungszahl spezifizierten - Gutachten der Sachverständigen und lässt daher jede wertende Beurteilung dieser Gutachten vermissen; auch der Berufungsbescheid enthält keine Ausführungen dahingehend, dass sich die Berufungsbehörde hinsichtlich der Wertung der Sachverständigengutachten den Ausführungen der Behörde erster Instanz anschließt).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der
Wertung einzelner Beweismittel
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060143.X02
Dokumentnummer
JWR_2001060143_20030618X02