Da der Besch sowohl hinsichtlich der Übertretungen des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG 1997 als auch hinsichtlich der Übertretung des § 36 lit. a iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 jeweils 10 einschlägige Vorstrafen aufweist, kann der belBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie es für notwendig erachtete, hinsichtlich der Übertretungen des KFG 1967 Freiheitsstrafen zu verhängen, um den Besch von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten (§ 11 VStG). Dass der "spezialpräventive Aspekt der Primärarreststrafe" in Hinsicht auf diese Übertretungen (nur insoweit wurden Freiheitsstrafen verhängt) durch die inzwischen erlangte Lenkberechtigung weggefallen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.Da der Besch sowohl hinsichtlich der Übertretungen des Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FSG 1997 als auch hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 36, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 jeweils 10 einschlägige Vorstrafen aufweist, kann der belBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie es für notwendig erachtete, hinsichtlich der Übertretungen des KFG 1967 Freiheitsstrafen zu verhängen, um den Besch von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten (Paragraph 11, VStG). Dass der "spezialpräventive Aspekt der Primärarreststrafe" in Hinsicht auf diese Übertretungen (nur insoweit wurden Freiheitsstrafen verhängt) durch die inzwischen erlangte Lenkberechtigung weggefallen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.