Durch Übersiedlung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem § 8 Abs 1 ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, E 26.6.1996, 95/20/0129 ua).Durch Übersiedlung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem Paragraph 8, Absatz eins, ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, E 26.6.1996, 95/20/0129 ua).