Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Geschäftszahl

2003/18/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0253 E 19. Juni 1998 RS 1

(hier der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Durch Übersiedlung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem Paragraph 8, Absatz eins, ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, E 26.6.1996, 95/20/0129 ua).