Verwaltungsgerichtshof
15.03.2006
2003/18/0019
GRS wie 96/02/0253 E 19. Juni 1998 RS 1
(hier ohne den ersten Satz)
Durch Übersiedlung des Bescheidadressaten während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens verliert die bisherige Wohnung (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0109) ihre Eigenschaft als Abgabestelle. Daß die Änderung der Abgabestelle aufgrund des postalischen Vermerks auf dem Rückschein nicht erkennbar war, geht ebenso wie die Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle gem Paragraph 8, Absatz eins, ZustG zu Lasten des Bescheidadressaten (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986, E 26.6.1996, 95/20/0129 ua).