Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erklärte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Ersatzbescheid) die gegenständliche notstandspolizeiliche Maßnahme gemäß § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Magistrates der Stadt Wien mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben. Dem in § 28 Abs. 2 VwGG für (ua) Beschwerden nach Art 131 Abs. 2 B-VG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist im vorliegenden Fall entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0220, mwN).Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erklärte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Ersatzbescheid) die gegenständliche notstandspolizeiliche Maßnahme gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG für rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Magistrates der Stadt Wien mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben. Dem in Paragraph 28, Absatz 2, VwGG für (ua) Beschwerden nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist im vorliegenden Fall entsprochen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0220, mwN).