Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Verweigerung der Durchführung der Atemluftkontrolle nur dann vorgeworfen werden könne, wenn nach der Verweigerung die Amtshandlung auch tatsächlich beendet worden wäre. Dies setze voraus, dass der die Amtshandlung durchführende Beamte diese auch in einer für ihn verständlichen Art und Weise für beendet erkläre. Dem genügt es entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Ende der Amtshandlung eindeutig daraus ersichtlich war, dass der Beamte nach der vom Beschwerdeführer unbestrittenen Weigerung, zum Alkotest zum nächsten Gendarmerieposten mitzukommen, dem Beschwerdeführer die Weiterfahrt verboten hat und das Fahrzeug versperrt abgestellt wurde.