Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/02/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/02/0217

Entscheidungsdatum

24.01.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen

angenommene Tat enthalten ist.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020217.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1989020217_19900124X03

Rechtssatz für 2003/03/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/03/0231

Entscheidungsdatum

25.11.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0217 E 24. Jänner 1990 RS 3 (hier ohne ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der Berufungsbescheid kann nicht für sich allein bestehen. Wurde in seinem Spruch lediglich das erstinstanzliche Straferkenntnis "bestätigt", bedarf es bei Beurteilung der Frage, welchen normativen Gehalt der Berufungsbescheid aufweist, weiterhin der Heranziehung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in dem ua die gem Paragraph 44, a Litera a, VStG erforderliche Angabe über die als erwiesen angenommene Tat enthalten ist.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030231.X02

Im RIS seit

27.12.2004

Dokumentnummer

JWR_2003030231_20041125X02