Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/14/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7989 F/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/14/0074

Entscheidungsdatum

09.12.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

BAO §22;
UmgrStG 1991 §44;

Beachte

Besprechung in: Finanz-Journal Nr 4/2005, S 107-112; Taxlex Nr 5/2005, S 280 - 283; SWI Nr. 2/2005, S 67-80; SWI 6/2006, S 273-285;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO (bzw Paragraph 44, UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002140074.X01

Im RIS seit

05.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2002140074_20041209X01

Rechtssatz für 2001/13/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8049 F/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/13/0018

Entscheidungsdatum

10.08.2005

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/13/0019 Besprechung in: SWI 6/2006, S 273-285;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0074 E 9. Dezember 2004 RS 1 (hier ohne Hinweis auf § 44 UmgrStG)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO (bzw Paragraph 44, UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001130018.X01

Im RIS seit

08.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2001130018_20050810X01

Rechtssatz für 2011/15/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8927 F/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/15/0080

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0074 E 9. Dezember 2004 VwSlg 7989 F/2004 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf § 44 UmgrStG)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO (bzw Paragraph 44, UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150080.X02

Im RIS seit

31.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2011150080_20140626X02

Rechtssatz für Ra 2022/15/0050

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0050

Entscheidungsdatum

23.03.2023

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0074 E 9. Dezember 2004 VwSlg 7989 F/2004 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf § 44 UmgrStG)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO (bzw Paragraph 44, UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150050.L04

Im RIS seit

04.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2022150050_20230323L04