Verwaltungsgerichtshof
10.08.2005
2001/13/0018
GRS wie 2002/14/0074 E 9. Dezember 2004 RS 1
(hier ohne Hinweis auf Paragraph 44, UmgrStG)
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO (bzw Paragraph 44, UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/13/0019
Besprechung in:
SWI 6 aus 2006,, S 273-285;