Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.08.2005

Geschäftszahl

2001/13/0018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0074 E 9. Dezember 2004 RS 1

(hier ohne Hinweis auf Paragraph 44, UmgrStG)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO (bzw Paragraph 44, UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/13/0019

Besprechung in:

SWI 6 aus 2006,, S 273-285;