Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2004

Geschäftszahl

2002/14/0074

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO (bzw Paragraph 44, UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).

Beachte

Besprechung in:

Finanz-Journal Nr 4 aus 2005,, S 107-112;

Taxlex Nr 5 aus 2005,, S 280 - 283;

SWI Nr. 2 aus 2005,, S 67-80;

SWI 6 aus 2006,, S 273-285;