Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/15/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/14/0074 E 9. Dezember 2004 VwSlg 7989 F/2004 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf Paragraph 44, UmgrStG)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird als Missbrauch im Sinn des Paragraph 22, BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des Paragraph 22, Absatz 2, BAO (bzw Paragraph 44, UmgrStG) verbunden ist. Ein Missbrauch kann also in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 248).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150050.L04