Die in einem mängelfreien Verfahren aufgrund schlüssiger gutachtlicher Äußerungen getroffene Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts indiziert bereits dessen Erhaltungswürdigkeit im Sinne des § 1 DMSG (Hinweis E 18.11.1998, Zl. 96/09/0244, und E 13.2.1997, Zl. 94/09/0320).Die in einem mängelfreien Verfahren aufgrund schlüssiger gutachtlicher Äußerungen getroffene Feststellung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts indiziert bereits dessen Erhaltungswürdigkeit im Sinne des Paragraph eins, DMSG (Hinweis E 18.11.1998, Zl. 96/09/0244, und E 13.2.1997, Zl. 94/09/0320).