Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/08/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2002/08/0236

Entscheidungsdatum

19.10.2005

Index

72/01 Hochschulorganisation
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 Abs2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1 Abs5;
UOG 1993 §30 Abs6;

Rechtssatz

Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird - unbeschadet des Umstandes, dass dadurch kein Dienstverhältnis (Paragraph eins, Absatz 5, ALP-Gesetz, Paragraph 30, Absatz 6, UOG 1993) zu Stande kommt - ein Rechtsverhältnis, das verschiedene Rechte und Pflichten des Lehrbeauftragten umfasst, begründet. Dazu gehört u.a. auch der Anspruch auf Abgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ALP-Gesetz. Die förmliche Erteilung eines Lehrauftrages ist jedenfalls auch Voraussetzung für den Entgeltanspruch. Nach der Rsp es VwGH ist dann aber auch der Widerruf eines Lehrauftrages lege non distinguente (als actus contrarius) in Bescheidform vorzunehmen (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002080236.X03

Im RIS seit

01.12.2005

Dokumentnummer

JWR_2002080236_20051019X03