Verwaltungsgerichtshof
19.10.2005
2002/08/0236
Mit der Erteilung eines Lehrauftrages wird - unbeschadet des Umstandes, dass dadurch kein Dienstverhältnis (Paragraph eins, Absatz 5, ALP-Gesetz, Paragraph 30, Absatz 6, UOG 1993) zu Stande kommt - ein Rechtsverhältnis, das verschiedene Rechte und Pflichten des Lehrbeauftragten umfasst, begründet. Dazu gehört u.a. auch der Anspruch auf Abgeltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ALP-Gesetz. Die förmliche Erteilung eines Lehrauftrages ist jedenfalls auch Voraussetzung für den Entgeltanspruch. Nach der Rsp es VwGH ist dann aber auch der Widerruf eines Lehrauftrages lege non distinguente (als actus contrarius) in Bescheidform vorzunehmen (Hinweis E 29.3.2000, 94/12/0021).