Seit der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die Einfügung eines zweiten Satzes (54. Novelle zum ASVG, Art. 7 des ASÄG 1997) mit 1. Jänner 1998 besteht wegen § 4 Abs. 6 ASVG eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG trotz Vorliegens aller Voraussetzungen dann nicht, wenn die betreffende Person für dieselbe Tätigkeit (Leistung) nach § 47 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, weil letzteres jedenfalls die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG begründet.Seit der Änderung des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG durch die Einfügung eines zweiten Satzes (54. Novelle zum ASVG, Artikel 7, des ASÄG 1997) mit 1. Jänner 1998 besteht wegen Paragraph 4, Absatz 6, ASVG eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG trotz Vorliegens aller Voraussetzungen dann nicht, wenn die betreffende Person für dieselbe Tätigkeit (Leistung) nach Paragraph 47, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, weil letzteres jedenfalls die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG begründet.