Bei Prüfung der Pflichtversicherung nach dem vierten Absatz des § 4 ASVG ist zu beachten, dass im Zeitraum bis 31. Dezember 1997 dieser Pflichtversicherung eine solche nach § 4 Abs. 3 ASVG oder einem anderen Bundesgesetz und auch die potenzielle Versicherungsmöglichkeit nach dem § 2 Abs. 1 FSVG vorgeht. Im Zeitraum ab 1. Jänner 1998 geht der Pflichtversicherung freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG die Pflichtversicherung nach dem GSVG und dem FSVG - die klassische Sozialversicherung Selbstständiger - vor, sie ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder wenn es sich um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. f B-KUVG handelt.Bei Prüfung der Pflichtversicherung nach dem vierten Absatz des Paragraph 4, ASVG ist zu beachten, dass im Zeitraum bis 31. Dezember 1997 dieser Pflichtversicherung eine solche nach Paragraph 4, Absatz 3, ASVG oder einem anderen Bundesgesetz und auch die potenzielle Versicherungsmöglichkeit nach dem Paragraph 2, Absatz eins, FSVG vorgeht. Im Zeitraum ab 1. Jänner 1998 geht der Pflichtversicherung freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG die Pflichtversicherung nach dem GSVG und dem FSVG - die klassische Sozialversicherung Selbstständiger - vor, sie ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder wenn es sich um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt.