Verwaltungsgerichtshof
05.06.2002
2001/08/0107
Bei Prüfung der Pflichtversicherung nach dem vierten Absatz des Paragraph 4, ASVG ist zu beachten, dass im Zeitraum bis 31. Dezember 1997 dieser Pflichtversicherung eine solche nach Paragraph 4, Absatz 3, ASVG oder einem anderen Bundesgesetz und auch die potenzielle Versicherungsmöglichkeit nach dem Paragraph 2, Absatz eins, FSVG vorgeht. Im Zeitraum ab 1. Jänner 1998 geht der Pflichtversicherung freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG die Pflichtversicherung nach dem GSVG und dem FSVG - die klassische Sozialversicherung Selbstständiger - vor, sie ist aber auch dann nicht gegeben, wenn eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder wenn es sich um eine (Neben)Tätigkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/08/0135
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/08/0203 E 7. September 2005
2002/08/0204 E 7. September 2005