Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen (wie zB Uferanlandungen infolge an einem Steg verhefteter Boote) können im Verfahren betreffend ein nach § 38 Abs 1 WRG idF 1990/252 bewilligungspflichtiges Vorhaben (hier: Einbau eines Steges) nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis E 13.4.1982, 82/07/0064).Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen (wie zB Uferanlandungen infolge an einem Steg verhefteter Boote) können im Verfahren betreffend ein nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 bewilligungspflichtiges Vorhaben (hier: Einbau eines Steges) nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis E 13.4.1982, 82/07/0064).