Verwaltungsgerichtshof
21.01.2003
2001/07/0088
GRS wie 92/07/0087 E 26. Mai 1992 RS 2
(hier: Sedimentablagerungen von 0,146 mm/m2 im Zuge von Seebodenbaggerungen aufgrund der Strömmungsverhältnisse bilden keine relevante Beeinträchtigung des Grundeigentums.)
Mögliche anlagenbedingte sekundäre, nicht die Substanz des Eigentums berührende Einwirkungen (wie zB Uferanlandungen infolge an einem Steg verhefteter Boote) können im Verfahren betreffend ein nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG in der Fassung 1990/252 bewilligungspflichtiges Vorhaben (hier: Einbau eines Steges) nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden (Hinweis E 13.4.1982, 82/07/0064).