Die Berufungsbehörde ist nicht gehindert, die Strafbestimmungen auch außerhalb der Verfolgungsverjährung zu berichtigen bzw zu ergänzen, eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften durch die Berufungsbehörde ist - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässig (Hinweis E 25.11.1997, 97/02/0399).