Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Geschäftszahl

2001/03/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0227 E 23. April 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht gehindert, die Strafbestimmungen auch außerhalb der Verfolgungsverjährung zu berichtigen bzw zu ergänzen, eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften durch die Berufungsbehörde ist - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässig (Hinweis E 25.11.1997, 97/02/0399).