Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1998

Geschäftszahl

96/07/0227

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht gehindert, die Strafbestimmungen auch außerhalb der Verfolgungsverjährung zu berichtigen bzw zu ergänzen, eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften durch die Berufungsbehörde ist - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässig (Hinweis E 25.11.1997, 97/02/0399).