Bei § 9 KommStG idF BGBl. Nr. 819/1993 handelt es sich um eine auf einfache Handhabung Bedacht nehmende typisierende Regelung für Unternehmen geringen Umfanges, die im Rahmen einer Objektsteuer, die an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft und der Abgeltung von Gemeindelasten dient, sachlich gerechtfertigt ist (Hinweis E 28. März 2001, 96/13/0018).Bei Paragraph 9, KommStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, handelt es sich um eine auf einfache Handhabung Bedacht nehmende typisierende Regelung für Unternehmen geringen Umfanges, die im Rahmen einer Objektsteuer, die an den Begriff der Betriebsstätte anknüpft und der Abgeltung von Gemeindelasten dient, sachlich gerechtfertigt ist (Hinweis E 28. März 2001, 96/13/0018).