Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2000/13/0195
Entscheidungsdatum
30.05.2001
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Rechtssatz
Die nach § 71 Abs 2 BAO der gemeinsamen Oberbehörde zustehende Verfügung der Bestimmung eines anderen anstelle des örtlich zuständigen Finanzamtes aus Gründen der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens setzt eine Zuständigkeit des vom Abgabepflichtigen angerufenen Finanzamtes voraus.Die nach Paragraph 71, Absatz 2, BAO der gemeinsamen Oberbehörde zustehende Verfügung der Bestimmung eines anderen anstelle des örtlich zuständigen Finanzamtes aus Gründen der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens setzt eine Zuständigkeit des vom Abgabepflichtigen angerufenen Finanzamtes voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130195.X01
Dokumentnummer
JWR_2000130195_20010530X01