Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

19.04.1980

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,An Stelle des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht überwiegende Interessen des Abgabepflichtigen entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.

Schlagworte

Zuständigkeitsübertragung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043844

Alte Dokumentnummer

N3196117898S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P71/NOR12043844

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