Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
19.04.1980
Außerkrafttretensdatum
29.12.2000
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,An Stelle des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht überwiegende Interessen des Abgabepflichtigen entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.
Schlagworte
Zuständigkeitsübertragung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043844
Alte Dokumentnummer
N3196117898S