Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2001

Geschäftszahl

2000/13/0195

Rechtssatz

Die nach Paragraph 71, Absatz 2, BAO der gemeinsamen Oberbehörde zustehende Verfügung der Bestimmung eines anderen anstelle des örtlich zuständigen Finanzamtes aus Gründen der Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens setzt eine Zuständigkeit des vom Abgabepflichtigen angerufenen Finanzamtes voraus.