Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,An Stelle des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.
  3. Absatz 3,Die Verfügung gemäß Absatz eins, kann auch vom örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll) amt, das zuständig werden soll, der Zuständigkeitsübertragung schriftlich zugestimmt haben.

Schlagworte

Zuständigkeitsübertragung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40013946

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P71/NOR40013946

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