(3)Absatz 3,Die Verfügung gemäß Abs. 1 kann auch vom örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll) amt, das zuständig werden soll, der Zuständigkeitsübertragung schriftlich zugestimmt haben.Die Verfügung gemäß Absatz eins, kann auch vom örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll) amt, das zuständig werden soll, der Zuständigkeitsübertragung schriftlich zugestimmt haben.