Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/08/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16285 A/2004

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/08/0180

Entscheidungsdatum

18.02.2004

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Rechtssatz

Unter einem Dienstverhältnis auf Probe versteht man ein für einen durch das Gesetz selbst begrenzten Zeitraum (in der Regel höchstens einen Monat) vereinbartes Dienstverhältnis mit jederzeitiger (gleichsam stündlicher) Lösbarkeit. Das Dienstverhältnis auf Probe soll dem Dienstgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob sich der Dienstnehmer für die ihm zugedachte Stelle eignet, bevor er ihn endgültig einstellt (Hinweis Martinek-Schwarz, Kommentar zum Angestelltengesetz, Erl 7 zu Paragraph 19,). Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen setzen für die Erprobung des Dienstnehmers die Begründung eines [im Zweifel entgeltlichen (Paragraph 1152, ABGB)] Dienstverhältnisses voraus.(Hier:

Auch das nicht wunschgemäße Gelingen eines Werkstücks kann Anlass für eine sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber sein.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080180.X04

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2000080180_20040218X04