Bundesrecht konsolidiert

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Gutsangestelltengesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 538/1923

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.11.1923

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Jahres vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, die nur am letzten Tag eines Kalendermonats enden darf, jederzeit gelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092519

Alte Dokumentnummer

N6192321273L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P16/NOR12092519

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