Bundesrecht konsolidiert

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Gutsangestelltengesetz § 16

Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 538/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Endigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Zeit.

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen wurde.
  2. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats vereinbart und während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR40033074

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P16/NOR40033074

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