Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0559

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0559

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Am 23.9.91 wurden die Beschwerdefälle 90/19/560 - 565 miterledigt.

Rechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den

Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich

aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also

entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine

Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der

normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen

Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch

erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann

ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als

Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch

nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel

bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die

ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der

Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und

1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190559.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1990190559_19910923X01

Rechtssatz für 93/17/0329

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0329

Entscheidungsdatum

15.04.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 90/19/0559 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170329.X04

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1993170329_19940415X04

Rechtssatz für 99/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

99/10/0202

Entscheidungsdatum

31.01.2000

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 90/19/0559 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100202.X01

Im RIS seit

12.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100202_20000131X01

Rechtssatz für 99/10/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15380 A/2000

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/10/0258

Entscheidungsdatum

27.03.2000

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/23 90/19/0559 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999100258.X05

Im RIS seit

19.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1999100258_20000327X05

Rechtssatz für 2000/07/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/07/0043

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0559 E 23. September 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070043.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_2000070043_20000810X01