Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den
Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich
aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also
entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine
Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der
normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen
Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch
erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann
ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als
Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch
nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel
bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die
ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der
Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und
1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).