Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1991

Geschäftszahl

90/19/0559

Beachte

Am 23.9.91 wurden die Beschwerdefälle 90/19/560 - 565 miterledigt.

Rechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für den

Bescheidcharakter einer Erledigung dann unerheblich, wenn sich

aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also

entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine

Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der

normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen

Erledigung ergeben. Ist dies der Fall, dh ist aus dem Spruch

erkennbar, daß ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann

ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als

Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Bleiben jedoch

nach der inhaltlichen Prüfung des Bescheidspruches Zweifel

bestehen, ob ein normativer Abspruch vorliegt, dann ist die

ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der

Erledigung essentiell (Hinweis B VS 15.12.1977, 934/73 und

1223/73, VwSlg 9458 A/1977 ).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190559.X01