Auch die Abänderung des PTSG 1996 durch die Novelle BGBl I Nr 161/1999 hat nichts daran geändert, dass die Personalämter für den Bund tätig werden und daher dieser Kostenträger bzw Empfänger des Aufwandersatzes im Sinne des § 47 Abs 5 VwGG ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).Auch die Abänderung des PTSG 1996 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 1999, hat nichts daran geändert, dass die Personalämter für den Bund tätig werden und daher dieser Kostenträger bzw Empfänger des Aufwandersatzes im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).