Die Bestimmungen des § 2 EFZG (hier idF BGBl. Nr. 300/1990) und des § 5 EFZG sind den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (vgl. nunmehr auch § 1154b Abs. 1 ABGB in der Fassung des ARÄG 2000, BGBl. I Nr. 44/2000) nachgebildet. Obgleich dem EFZG eine Regelung, die dem § 9 Abs. 3 AngG entspricht (Erlöschen des Entgeltfortzahlungsanspruches mit der Beendigung des befristeten oder schon früher gekündigten Dienstverhältnisses) fehlt, wird in der Lehre ein dem § 9 Abs. 3 AngG entsprechender Gegenschluss aus § 5 EFZG gezogen: die letztgenannte Bestimmung regelt jene Fälle, in denen ein Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus andauert, abschließend (Hinweis Cerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz4, § 5 Anm. 9).Die Bestimmungen des Paragraph 2, EFZG (hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1990,) und des Paragraph 5, EFZG sind den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz eins und 9 Absatz eins, des Angestelltengesetzes vergleiche nunmehr auch Paragraph 1154 b, Absatz eins, ABGB in der Fassung des ARÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,) nachgebildet. Obgleich dem EFZG eine Regelung, die dem Paragraph 9, Absatz 3, AngG entspricht (Erlöschen des Entgeltfortzahlungsanspruches mit der Beendigung des befristeten oder schon früher gekündigten Dienstverhältnisses) fehlt, wird in der Lehre ein dem Paragraph 9, Absatz 3, AngG entsprechender Gegenschluss aus Paragraph 5, EFZG gezogen: die letztgenannte Bestimmung regelt jene Fälle, in denen ein Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus andauert, abschließend (Hinweis Cerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz4, Paragraph 5, Anmerkung 9).