Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Geschäftszahl

99/08/0035

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 2, EFZG (hier in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1990,) und des Paragraph 5, EFZG sind den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz eins und 9 Absatz eins, des Angestelltengesetzes vergleiche nunmehr auch Paragraph 1154 b, Absatz eins, ABGB in der Fassung des ARÄG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,) nachgebildet. Obgleich dem EFZG eine Regelung, die dem Paragraph 9, Absatz 3, AngG entspricht (Erlöschen des Entgeltfortzahlungsanspruches mit der Beendigung des befristeten oder schon früher gekündigten Dienstverhältnisses) fehlt, wird in der Lehre ein dem Paragraph 9, Absatz 3, AngG entsprechender Gegenschluss aus Paragraph 5, EFZG gezogen: die letztgenannte Bestimmung regelt jene Fälle, in denen ein Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus andauert, abschließend (Hinweis Cerny/Kallab, Entgeltfortzahlungsgesetz4, Paragraph 5, Anmerkung 9).