Bundesrecht konsolidiert

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Angestelltengesetz Art. 1 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsWird der Angestellte während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
  2. Absatz 2Weibliche Angestellte dürfen wegen der durch ihre Schwangerschaft (Paragraph 8,, Absatz 5) oder ihre Niederkunft verursachten Dienstverhinderung nicht entlassen werden. Wird das Dienstverhältnis vom Dienstgeber innerhalb sechs Wochen vor oder innerhalb sechs Wochen nach der Niederkunft gekündigt, so endigt es in keinem Falle vor Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft.
  3. Absatz 3Die Ansprüche des Angestellten auf Fortbezug des Entgeltes (Paragraph 8,) erlöschen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn dieses infolge Ablaufes der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder infolge einer früheren Kündigung aufgelöst wird. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte aus einem anderen Grunde als wegen der durch Erkrankung oder Unglücksfall verursachten Dienstverhinderung entlassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092378

Alte Dokumentnummer

N6192118217L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P9/NOR12092378

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