Bei einer auf § 138 Abs 2 WKG 1998 gestützten Beschwerde handelt es sich ausschließlich um eine solche iSd Art 131 Abs 2 und nicht um eine solche iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Hinweis B 5.9.1999, 99/04/0062). Demgemäß kommt auch die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes als jenes subjektiv-öffentlichen Rechtes, in dem sich die in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft verletzt erachtet, nicht in Betracht.Bei einer auf Paragraph 138, Absatz 2, WKG 1998 gestützten Beschwerde handelt es sich ausschließlich um eine solche iSd Artikel 131, Absatz 2 und nicht um eine solche iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Hinweis B 5.9.1999, 99/04/0062). Demgemäß kommt auch die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes als jenes subjektiv-öffentlichen Rechtes, in dem sich die in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft verletzt erachtet, nicht in Betracht.