Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

99/04/0069

Rechtssatz

Bei einer auf Paragraph 138, Absatz 2, WKG 1998 gestützten Beschwerde handelt es sich ausschließlich um eine solche iSd Artikel 131, Absatz 2 und nicht um eine solche iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Hinweis B 5.9.1999, 99/04/0062). Demgemäß kommt auch die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes als jenes subjektiv-öffentlichen Rechtes, in dem sich die in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft verletzt erachtet, nicht in Betracht.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/04/0072 E 22. Dezember 1999

99/04/0071 E 22. Dezember 1999