Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/07/0085
Entscheidungsdatum
18.10.2001
Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
FlVfLG Tir 1996 §73 lite;
WWSGG §33 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0187 E 25. März 1999 RS 4
(dies gilt auch für eine Feststellung iSd § 73 lit e Tir FlVfLG 1996)
Stammrechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach § 38 Abs 2 Tir WWSLG ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen. Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen. Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070085.X03
Im RIS seit
12.02.2002
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
JWR_2001070085_20011018X03