Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/07/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/07/0187

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §33 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen. Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070187.X04

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Dokumentnummer

JWR_1998070187_19990325X04

Rechtssatz für 2001/07/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/07/0085

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfLG Tir 1996 §73 lite;
WWSGG §33 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0187 E 25. März 1999 RS 4 (dies gilt auch für eine Feststellung iSd § 73 lit e Tir FlVfLG 1996)

Stammrechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen. Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070085.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Dokumentnummer

JWR_2001070085_20011018X03

Rechtssatz für 2004/07/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/07/0175

Entscheidungsdatum

20.10.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §33 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0187 E 25. März 1999 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen. Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070175.X07

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017

Dokumentnummer

JWR_2004070175_20051020X07