Verwaltungsgerichtshof
25.03.1999
98/07/0187
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe die Behörde zur Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 38, Absatz 2, Tir WWSLG ohne entsprechenden Anlass verpflichten wollen. Ein Antragsteller muss daher ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung haben. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht.