Der Sachverständige steht in Ausübung seiner Funktion vor einer Verwaltungsbehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (vgl. § 289 StGB), gegen die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (Hinweis: E 27.4.1982, 81/07/0209, nur Leitsatz in VwSlg 10714 A/1982; vgl. zum Problem W. Pesendorfer, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1999, 372 ff).Der Sachverständige steht in Ausübung seiner Funktion vor einer Verwaltungsbehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht vergleiche Paragraph 289, StGB), gegen die im Hinblick auf Artikel 20, Absatz eins, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (Hinweis: E 27.4.1982, 81/07/0209, nur Leitsatz in VwSlg 10714 A/1982; vergleiche zum Problem W. Pesendorfer, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1999, 372 ff).