Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
98/04/0075
Der Sachverständige steht in Ausübung seiner Funktion vor einer Verwaltungsbehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht vergleiche Paragraph 289, StGB), gegen die im Hinblick auf Artikel 20, Absatz eins, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (Hinweis: E 27.4.1982, 81/07/0209, nur Leitsatz in VwSlg 10714 A/1982; vergleiche zum Problem W. Pesendorfer, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, ÖJZ 1999, 372 ff).