Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/20/0809

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

97/20/0809

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0810

Rechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden nach Paragraph 122, StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Der Strafgefangene hat kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (Hinweis B 19.2.1998, 97/20/0720). Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde die Nichtstattgebung einer vom Betroffenen artikulierten Beschwerde spruchmäßig in die Form eines Bescheides gekleidet hat, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200809.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997200809_19980910X09

Rechtssatz für 97/20/0811

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14968 A/1998

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/20/0811

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 9

Stammrechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden nach Paragraph 122, StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Der Strafgefangene hat kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (Hinweis B 19.2.1998, 97/20/0720). Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde die Nichtstattgebung einer vom Betroffenen artikulierten Beschwerde spruchmäßig in die Form eines Bescheides gekleidet hat, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200811.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997200811_19980910X01

Rechtssatz für 98/20/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/20/0239

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 9

Stammrechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden nach Paragraph 122, StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Der Strafgefangene hat kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (Hinweis B 19.2.1998, 97/20/0720). Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde die Nichtstattgebung einer vom Betroffenen artikulierten Beschwerde spruchmäßig in die Form eines Bescheides gekleidet hat, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998200239.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JWR_1998200239_19990624X02

Rechtssatz für 97/20/0633

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15258 A/1999

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/20/0633

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0634 97/20/0635 97/20/0636

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 9 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden nach Paragraph 122, StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Der Strafgefangene hat kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (Hinweis B 19.2.1998, 97/20/0720). Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde die Nichtstattgebung einer vom Betroffenen artikulierten Beschwerde spruchmäßig in die Form eines Bescheides gekleidet hat, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200633.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997200633_19991021X02