Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Geschäftszahl

97/20/0809

Rechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden nach Paragraph 122, StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Der Strafgefangene hat kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (Hinweis B 19.2.1998, 97/20/0720). Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde die Nichtstattgebung einer vom Betroffenen artikulierten Beschwerde spruchmäßig in die Form eines Bescheides gekleidet hat, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0810