Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafvollzugsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 122
Inkrafttretensdatum
01.01.1970
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StVG
Index
25/02 Strafvollzug
Text
Anrufung des Aufsichtsrechtes der Vollzugsbehörden
§ 122.Paragraph 122,
Die Strafgefangenen haben das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.
Schlagworte
Aufsichtsbeschwerde
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028284
Alte Dokumentnummer
N2196924224S