Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Geschäftszahl

97/20/0633

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 9

(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auf Ansuchen oder Beschwerden nach Paragraph 122, StVG braucht dem Strafgefangenen kein Bescheid erteilt zu werden. Der Strafgefangene hat kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes. Interessen, die durch keinen Rechtsanspruch gesichert sind, können aber nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sein (Hinweis B 19.2.1998, 97/20/0720). Daran ändert auch nichts, wenn die belangte Behörde die Nichtstattgebung einer vom Betroffenen artikulierten Beschwerde spruchmäßig in die Form eines Bescheides gekleidet hat, jedoch inhaltlich nicht über ein dem Beschwerdeführer zukommendes, individuelles (subjektives) Recht abgesprochen hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/20/0634

97/20/0635

97/20/0636